3. Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, hat sie Anspruch auf Entschädigung für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte (Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO). Dies ist dann der Fall, wenn der Beistand angesichts der tatsächlichen oder der rechtlichen Komplexität notwendig war und der Arbeitsaufwand und somit das Honorar des Anwalts gerechtfertigt waren (BGE 138 IV 197 E. 2.3 sowie Urteil des Bundesgerichts 1B_536/2012 vom 9. Januar 2013 E. 2.1 f., je auch zum Folgenden; ferner BK 11 253).