Am 10. April 2013 stellte der zuständige Staatsanwalt das Strafverfahren bezüglich der vorgenannten Delikte ein und verwies die gegenseitig erhobenen Zivilansprüche auf den Zivilweg. Die Verfahrenskosten wurden dem Staat auferlegt, beiden Parteien wurde weder eine Entschädigung noch eine Genugtuung ausgerichtet. B. akzeptierte die Verfügung. Den Ent- 1 schädigungspunkt betreffend reichte hingegen A. (in der Rolle als beschuldigte Person) Beschwerde ein. Auszug aus den Erwägungen: [...]