Regeste Gemäss Art. 432 Abs. 1 StPO hat die obsiegende beschuldigte Person gegenüber der Privatklägerschaft Anspruch auf angemessene Entschädigung für durch die Anträge zum Zivilpunkt verursachten Aufwendungen. Nicht als obsiegend gilt die beschuldigte Person, wenn die Zivilklage bei einer Einstellung des Verfahrens auf den Zivilweg verwiesen wird.