{"Signatur": "BE_OG_008", "Spider": "BE_ZivilStraf", "Datum": "2013-08-19", "PDF": {"Datei": "BE_ZivilStraf/BE_OG_008_BK-2013-124_2013-08-19.pdf", "URL": "https://www.zsg-entscheide.apps.be.ch/tribunapublikation/tribunavtplus/ServletDownload/BK_2013_124_323719a1159f182ebd8af5cfa97b333ff61114ecd421be6d2c393d33132eb663dc9daec69bda9215d03ee54d8043e7784005850afa5f8d410a56d2e8398dc64420b55367c8c8708a108d31edd660c963cbeae1a90db6a4b6e22102faa5195fa7?path=323719a1159f182ebd8af5cfa97b333ff61114ecd421be6d2c393d33132eb663dc9daec69bda9215d03ee54d8043e7784005850afa5f8d410a56d2e8398dc64420b55367c8c8708a108d31edd660c963cbeae1a90db6a4b6e22102faa5195fa7&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=BK_2013_124", "Checksum": "904e0ecad366c8dd5abb1de15a774de1"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BK 2013 124"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "it"], "Text": "Bern Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen 19.08.2013 BK 2013 124"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Berne Cour suprême Chambre de recours pénale 19.08.2013 BK 2013 124"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bern Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Berne Cour suprême Chambre de recours pénale"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Berna  Beschwerdekammer in Strafsachen"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Beschwerdekammer in Strafsachen  des Obergerichts des Kantons Bern"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Entschädigung beschuldigte Person (Leitentscheid) | Einstellung/Nichtanhandnahme"}], "ScrapyJob": "446973/22/2112", "Zeit UTC": "04.12.2025 08:40:18", "Checksum": "062a57382c9afafa01263d6936c3fac0", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bern Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen 19.08.2013 BK 2013 124\nRegeste:\nEntschädigung beschuldigte Person (Leitentscheid) | Einstellung/Nichtanhandnahme\n\nBK 2013 124\n\nBeschluss der Beschwerdekammer in Strafsachen\n\nOberrichterin Schnell (Präsidentin), Oberrichter Trenkel, Oberrichterin Bratschi\nGerichtsschreiberin Beldi\n\nvom 19. August 2013\n\nin der Strafsache gegen\n\nA.\nverteidigt durch Rechtsanwalt X.\nBeschuldigter/Beschwerdeführer\n\nB.\nvertreten durch Rechtsanwalt Y.\nPrivatklägerin\n\nwegen Diebstahls, Veruntreuung / Teileinstellung, Parteikostenentschädigung\n\nRegeste\nGemäss Art. 432 Abs. 1 StPO hat die obsiegende beschuldigte Person gegenüber der Privatklägerschaft Anspruch auf angemessene Entschädigung für durch die Anträge zum Zivilpunkt verursachten Aufwendungen. Nicht als obsiegend gilt die beschuldigte Person, wenn\ndie Zivilklage bei einer Einstellung des Verfahrens auf den Zivilweg verwiesen wird.\n\nRedaktionelle Vorbemerkungen\nDie Staatsanwaltschaft führte gestützt auf eine Anzeige von A. gegen seine geschiedene\nEhefrau B. eine Strafuntersuchung wegen (u.a.) Diebstahls, evtl. unrechtmässiger Aneignung von Dokumenten. A. konstituierte sich als Privatkläger. Gleichzeitig ermittelte die\nStaatsanwaltschaft gestützt auf die Anzeige von B. gegen A. wegen Veruntreuung eines\nPferdes und Diebstahls eines Traktors. Auch B. konstituierte sich als Privatklägerin. Am\n10. April 2013 stellte der zuständige Staatsanwalt das Strafverfahren bezüglich der vorgenannten Delikte ein und verwies die gegenseitig erhobenen Zivilansprüche auf den Zivilweg.\nDie Verfahrenskosten wurden dem Staat auferlegt, beiden Parteien wurde weder eine Entschädigung noch eine Genugtuung ausgerichtet. B. akzeptierte die Verfügung. Den Ent-\n1\nschädigungspunkt betreffend reichte hingegen A. (in der Rolle als beschuldigte Person) Beschwerde ein.\n\nAuszug aus den Erwägungen:\n[...]\n\n3. Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, hat sie Anspruch auf Entschädigung für die angemessene\nAusübung ihrer Verfahrensrechte (Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO). Dies ist dann der Fall,\nwenn der Beistand angesichts der tatsächlichen oder der rechtlichen Komplexität notwendig war und der Arbeitsaufwand und somit das Honorar des Anwalts gerechtfertigt\nwaren (BGE 138 IV 197 E. 2.3 sowie Urteil des Bundesgerichts 1B_536/2012 vom\n9. Januar 2013 E. 2.1 f., je auch zum Folgenden; ferner BK 11 253). Vorliegend wird\nweder geltend gemacht noch ist ersichtlich, dass der Beschwerdeführer ohne zureichende objektive Gründe einen Anwalt beigezogen hat. Er hat demzufolge grundsätzlich Anspruch auf Ersatz der diesbezüglichen Aufwendungen. Die Entschädigung gemäss\nArt. 429 Abs. 1 lit. a StPO kann indessen herabgesetzt oder verweigert werden (Art. 430\nAbs. 1 StPO), wenn die beschuldigte Person rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung\ndes Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat (lit. a), die Privatklägerschaft die beschuldigte Person zu entschädigen hat (lit. b) oder die Aufwendungen\nder beschuldigten Person geringfügig sind (lit. c).\n\n"}