BK 2013 124 Beschluss der Beschwerdekammer in Strafsachen Oberrichterin Schnell (Präsidentin), Oberrichter Trenkel, Oberrichterin Bratschi Gerichtsschreiberin Beldi vom 19. August 2013 in der Strafsache gegen A. verteidigt durch Rechtsanwalt X. Beschuldigter/Beschwerdeführer B. vertreten durch Rechtsanwalt Y. Privatklägerin wegen Diebstahls, Veruntreuung / Teileinstellung, Parteikostenentschädigung Regeste Gemäss Art. 432 Abs. 1 StPO hat die obsiegende beschuldigte Person gegenüber der Pri- vatklägerschaft Anspruch auf angemessene Entschädigung für durch die Anträge zum Zivil- punkt verursachten Aufwendungen. Nicht als obsiegend gilt die beschuldigte Person, wenn die Zivilklage bei einer Einstellung des Verfahrens auf den Zivilweg verwiesen wird. Redaktionelle Vorbemerkungen Die Staatsanwaltschaft führte gestützt auf eine Anzeige von A. gegen seine geschiedene Ehefrau B. eine Strafuntersuchung wegen (u.a.) Diebstahls, evtl. unrechtmässiger Aneig- nung von Dokumenten. A. konstituierte sich als Privatkläger. Gleichzeitig ermittelte die Staatsanwaltschaft gestützt auf die Anzeige von B. gegen A. wegen Veruntreuung eines Pferdes und Diebstahls eines Traktors. Auch B. konstituierte sich als Privatklägerin. Am 10. April 2013 stellte der zuständige Staatsanwalt das Strafverfahren bezüglich der vorge- nannten Delikte ein und verwies die gegenseitig erhobenen Zivilansprüche auf den Zivilweg. Die Verfahrenskosten wurden dem Staat auferlegt, beiden Parteien wurde weder eine Ent- schädigung noch eine Genugtuung ausgerichtet. B. akzeptierte die Verfügung. Den Ent- 1 schädigungspunkt betreffend reichte hingegen A. (in der Rolle als beschuldigte Person) Be- schwerde ein. Auszug aus den Erwägungen: [...] 3. Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfah- ren gegen sie eingestellt, hat sie Anspruch auf Entschädigung für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte (Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO). Dies ist dann der Fall, wenn der Beistand angesichts der tatsächlichen oder der rechtlichen Komplexität not- wendig war und der Arbeitsaufwand und somit das Honorar des Anwalts gerechtfertigt waren (BGE 138 IV 197 E. 2.3 sowie Urteil des Bundesgerichts 1B_536/2012 vom 9. Januar 2013 E. 2.1 f., je auch zum Folgenden; ferner BK 11 253). Vorliegend wird weder geltend gemacht noch ist ersichtlich, dass der Beschwerdeführer ohne zureichen- de objektive Gründe einen Anwalt beigezogen hat. Er hat demzufolge grundsätzlich An- spruch auf Ersatz der diesbezüglichen Aufwendungen. Die Entschädigung gemäss Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO kann indessen herabgesetzt oder verweigert werden (Art. 430 Abs. 1 StPO), wenn die beschuldigte Person rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat (lit. a), die Privatklä- gerschaft die beschuldigte Person zu entschädigen hat (lit. b) oder die Aufwendungen der beschuldigten Person geringfügig sind (lit. c). 4. 4.1 Betreffend die Entschädigung der angefallenen Verteidigungskosten hielt die Staatsan- waltschaft in der angefochtenen Verfügung fest, dass die hier interessierende Konstella- tion insofern eine besondere sei, als sich die beiden Parteien sowohl als beschuldigte Personen, als auch als Privatkläger gegenüber stünden. Da die beiden Strafverfahren hinsichtlich der gegenseitig erhobenen Vorwürfe eingestellt worden seien und es sich um eine vorwiegend zivilrechtlich motivierte Auseinandersetzung handle, rechtfertige es sich, beiden Parteien in ihrer Funktion als Privatkläger gestützt auf Art. 432 Abs. 1 StPO zum Ersatz der Verteidigungskosten des jeweils anderen zu verpflichten. Da indessen der Aufwand bei beiden Parteien ungefähr gleich hoch ausgefallen sein dürfte, werde auf eine reziproke Zusprechung einer Entschädigung der beiden Beschuldigten verzich- tet. 4.2 Der Beschwerdeführer hält dafür, dass der Staat und nicht die Privatklägerschaft ihm, der beschuldigten Person, eine angemessene Entschädigung für die Verteidigungskos- ten auszurichten habe. Unter Verweis auf WEHRENBERG/BERNHARD (in: Basler Kommen- tar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2011, Art. 432 N 5 und 6) führt er aus, der von der Staatsanwaltschaft zitierte Art. 432 Abs. 1 StPO, gemäss welchem die Privatkläger- schaft zu Entschädigungszahlungen verpflichtet werden könne, gelange nicht zur An- wendung, weil die beschuldigte Person im Fall der Verweisung der Zivilklage auf den Zi- vilweg nicht als obsiegende Partei betrachtet werden könne. 4.3 Die Generalstaatsanwaltschaft wendet dagegen ein, die im Basler Kommentar vertrete- ne Lehrmeinung entspreche keineswegs einhelliger Lehre. Im Gegenteil könne aus dem 2 Umstand, dass gemäss Art. 427 Abs. 1 lit. c StPO der Privatklägerschaft bei Verweisung der Zivilklage auf den Zivilweg Verfahrenskosten auferlegt werden können, auf ein Ob- siegen der beschuldigte Person geschlossen werden (so KÜNG, in: Kommentierte Textausgabe zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Art. 432; MIZEL/RÉTORNAZ, in: Commentaire Romand CPP, Art. 432 N 2; MOREILLON/PAREIN-REYMOND, in: Petit com- mentaire CPP, Art. 432 N 7). SCHMID bezeichne es zumindest als naheliegend, dass in einem Fall wie dem vorliegenden von einem Unterliegen der Privatklägerschaft ausge- gangen werden könne (in: Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 2009, Art. 432 N 2). Dies überzeuge auch deshalb, weil im Fall einer Einstellung nach Art. 320 StPO die Zivilansprüche ex lege und ohne förmliche Verfügung auf den Zivilweg verwiesen würden. In einer solchen Konstellation dränge es sich auf, für die Frage des Obsiegens auf die Beurteilung der Erfolgsaussichten der Zivilansprüche abzustellen, die sich aus der materiellen Begründung der Einstellungsverfügung ergebe. Vorliegend sei- en diese Aussichten als ausgesprochen gering einzustufen, weshalb von einem Obsie- gen der jeweiligen beschuldigten Person auszugehen sei. Jede der Parteien sei somit gegenüber der jeweilig anderen Partei für diejenigen Aufwendungen entschädigungs- pflichtig, welche durch die Anträge zum Zivilpunkt verursacht worden seien. Beim vorlie- genden Verfahren, welches eine primär zivilrechtliche Streitigkeit dargestellt habe, wür- den die durch die Anträge zum Straf- bzw. Zivilpunkt verursachten Kosten ineinander aufgehen, weshalb von einer zusätzlichen, staatlichen Entschädigung für Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Strafpunkt abgesehen werden könne. Angesichts der unbe- stritten gebliebenen Annahme, wonach beiden beschuldigten Personen ungefähr ein gleich hoher Aufwand angefallen sei, rechtfertige sich eine Verrechnung der gegenseiti- gen Ansprüche. 5. 5.1 Gemäss Art. 432 Abs. 1 StPO hat die obsiegende beschuldigte Person gegenüber der Privatklägerschaft Anspruch auf angemessene Entschädigung für durch die Anträge zum Zivilpunkt verursachten Aufwendungen. Umgekehrt räumt Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO der Privatklägerschaft gegenüber der beschuldigten Person einen Anspruch auf angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Verfahren ein, wenn sie obsiegt. Ebenso wie bei Art. 432 StPO ist auch bei Art. 433 StPO zwischen Aufwendun- gen im Zusammenhang mit der Strafklage und solchen im Zusammenhang mit der Zivil- klage zu unterscheiden. Anspruchsvoraussetzung ist somit bei beiden Artikeln, dass die beschuldigte Person (Art. 432 Abs. 1 StPO) bzw. die Privatklägerschaft (Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO) im Zivilpunkt obsiegt (nachfolgend E. 5.2). Ferner ist die Entschädigungs- pflicht von Art. 432 Abs. 1 StPO auf Aufwendungen im Zivilpunkt beschränkt (nachfol- gend E. 5.3; betreffend Entschädigungspflicht der Privatklägerschaft im einzig von ihr in- itiierten Rechtsmittelverfahren vgl. BGE 139 IV 45). 5.2 Unbestritten ist, dass die beschuldigte Person im Zivilpunkt obsiegt, wenn die Zivilklage abgewiesen wird. In der Lehre unterschiedlich beantwortet wird indessen die Frage, ob sie auch obsiegt, wenn die Zivilklage auf den Zivilweg verwiesen wird (verneinend WEH- RENBERG/BERNHARD, a.a.O., Art. 432 N 5 und 6; bejahend: SCHMID, in: Praxiskommen- tar, Art. 432 N 2 sowie in: Handbuch des Schweizerischen Strafprozessrechts, 2009, S. 840 N 1829 Fn 166, ferner KÜNG, in: Kommentierte Textausgabe zur Schweizeri- schen Strafprozessordnung, Art. 432, sowie MIZEL/RÉTORNAZ, a.a.O., Art. 432 N 2 [wel- 3 che auf KÜNG verweisen] und MOREILLON/PAREIN-REYMOND, a.a.O., Art. 432 N 7). In seinem Urteil 139 IV 102 hat sich das Bundesgericht mit der Frage auseinandergesetzt, ob die Privatklägerschaft einen Anspruch auf Entschädigung im Sinn von Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO hat, wenn die beschuldigte Person verurteilt, die Zivilforderungen indessen auf den Zivilweg verwiesen wird. Es kam in E. 4.4 zum Schluss, dass die Privatkläger- schaft im Fall der Verweisung der Zivilklage auf den Zivilweg nicht als obsiegende und jedenfalls bei Erlass eines Strafbefehls auch nicht als unterliegende Partei gelte. Aus- schliesslich mit der Zivilklage zusammenhängende Anwaltskosten oder anderweitige Auslagen der Privatklägerschaft, die einzig den Zivilpunkt betreffen, seien im Fall der Verweisung der Zivilklage auf den Zivilweg nicht im Strafverfahren zu entschädigen. Nichts anderes kann im hier interessierenden Fall gelten, in welchem das Verfahren zwar nicht mit einer Verurteilung, aber mit einer Einstellung abgeschlossen wird: Wird die Klage auf den Zivilweg verwiesen, ist die Sache nicht spruchreif und es kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Zivilanspruch vom Zivilgericht in jedem Fall ab- gewiesen werden wird, weshalb auch nicht davon gesprochen werden kann, dass die beschuldigte Person – im Zivilpunkt – obsiegt (vgl. Urteil des Kantonsgerichts Basel- Landschaft, Abteilung Strafrecht, Nr. 100 08 502 vom 2. August 2011, E. 8.1.2.2, auch zum Folgenden). Sollte es in der Folge zu einem Zivilverfahren kommen, in welchem die beschuldigte Person obsiegt, kann sie dort eine Entschädigung für die ihr aus dem Zi- vilanspruch erwachsenen Aufwendungen verlangen und im Rahmen dieser Entschädi- gung sind sodann auch die Aufwendungen aus dem Adhäsionsprozess zu entschädi- gen. Dass sich die Staatsanwaltschaft im Stadium eines Strafbefehls oder einer Einstel- lung trotz Verweisung der Zivilklage auf den Zivilweg vorfrageweise zum Bestand der Zi- vilforderung äussern müsste, hat das Bundesgericht im vorerwähnten Urteil abgelehnt (BGE 137 IV 102 E. 4.4). Als Zwischenergebnis kann somit festgehalten werden, dass der Beschwerdeführer hin- sichtlich des Zivilpunkts nicht als obsiegend geltend kann. Zum gleichen Ergebnis ge- langte auch das Obergericht des Kantons Zürichs (SB110631 vom 20. Februar 2012). [...] 4