Mitangeschuldigte gibt es folglich nicht. Die Beschwerdekammer schliesst sich den obgenannten Autoren bzw. deren überzeugenden Ausführungen an, wonach in einem solchen Fall entlastende Beweise – abgesehen von denjenigen Fällen, in welchen die Beweismittel unter Verletzung von Art. 140 StPO erlangt worden sind – verwendet werden dürfen. Es ist HÄRING darin beizupflichten, dass der Gedanke, einen offensichtlich Unschuldigen zu verurteilen, weil entlastende Beweise nicht verwertet werden dürfen, unerträglicher ist als der Gedanke, einen offensichtlich Schuldigen mangels verwertbarer Beweise freizusprechen. Hier muss das Prinzip der materiellen Wahrheit vollständig durchschlagen.