Dieser Ansicht folgt auch GLESS (a.a.O., Art. 141 N 116; anderer Meinung WOHLERS, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Zürich 2010, Art. 141 N 12). HÄRING hält aber einschränkend fest, dass dieser Grundsatz nicht bedeute, dass deshalb aktiv zugunsten eines Beschuldigten Zwang oder sonstige Nötigungsmittel angewandt oder Beweismittel auf sonstige Weise rechtswidrig erhoben werden dürften. So dürfe z.B. niemand zu einer Aussage gezwungen werden, dem ein Zeugnisverweigerungsrecht zustehe, auch wenn er zugunsten eines Beschuldigten aussagen würde. Auch BÉNÉDICT/TRECCANI (in: commentaire romand code de procédure pénale suisse, Vorbemerkungen zu Art.