, auch zum Folgenden). Der Spielraum der Praxis sei in solchen Fällen aber relativ eng, wenn nicht gar inexistent. Beweisverwertungsverbote würden sich nach allgemeiner Auffassung sowie dem Bundesgericht immer nur auf die Verwertung gegen den Beschuldigten beziehen, d.h. Beweisverwertungsverbote gälten immer nur zugunsten des Beschuldigten, nie zu seinen Lasten (Urteil des Bundesgerichts 1A.303/2000 vom 5. März 2001 E. 2b, wobei anzumerken bleibt, dass dieser Entscheid unter altem Recht ergangen ist). Somit müssten Beweise, welche den Beschuldigten entlasten, auch dann zugelassen werden, wenn sie rechtswidrig erhoben worden seien. Dieser Ansicht folgt auch GLESS (a.a.