Andererseits erscheint es vorgenannter Autorin befremdlich, der beschuldigten Person einen Entlastungsbeweis zu entziehen, weil – u.a. – die Strafbehörden diesen rechtsfehlerhaft erlangt haben. HÄRING führt dazu aus, dass gemäss Begleitbericht des Vorentwurfs zur StPO (S. 108) es der Praxis überlassen bleiben könne, inwieweit rechtswidrig erlangte Beweise zugunsten der Beschuldigten verwendet werden könnten (HÄRING, in ZStrR 127/2009, Verwertbarkeit rechtswidrig erlangter Beweise gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung – alte Zöpfe oder substanzielle Neuerung?, S. 225 ff., S. 234 ff., auch zum Folgenden).