Einerseits habe der Gesetzgeber in Art. 141 StPO keine Sondervorschrift für Entlastungsbeweise, aber eine klare Vorgabe für die Verlagerung aller unverwertbaren Beweise in ein separates Dossier geschaffen, womit sie umfänglich aus dem Verfahren genommen seien. Andererseits erscheint es vorgenannter Autorin befremdlich, der beschuldigten Person einen Entlastungsbeweis zu entziehen, weil – u.a. – die Strafbehörden diesen rechtsfehlerhaft erlangt haben.