Die StPO unterscheidet in Art. 141 nicht zwischen Verwertungsverboten zugunsten und zulasten des Beschuldigten. Demgegenüber wird beispielsweise in Art. 147 Abs. 4 StPO betreffend die Teilnahmerechte bei Beweiserhebungen explizit erwähnt, dass Beweise, die in Verletzung der Bestimmungen dieses Artikels (147 StPO) erhoben worden sind, nicht zulasten der Partei verwertet werden dürfen, die an der Beweiserhebung nicht anwesend gewesen sind. Gemäss GLESS lässt die gesetzliche Regelung von Art. 141 StPO beide Interpretationen zu. Einerseits habe der Gesetzgeber in Art.