Der Generalstaatsanwaltschaft ist indessen darin beizupflichten, dass dem Umstand, dass es sich vorliegend um einen Entlastungsbeweis handelt, besondere Aufmerksamkeit zu schenken ist. Vor Inkrafttreten der StPO wurde die Frage, ob Beweisverwertungsverbote auch in Bezug auf Entlastungsbeweise gelten, überwiegend verneint. Verwertungsverbote sollten sich auf Beweise beschränken, die zulasten des Angeklagten wirkten (GLESS, a.a.O., Art. 141 N 112, 113 ff. auch zum Folgenden). Ob Beweisverbote nach dem Recht der neuen StPO Belastungs- oder auch Entlastungsverbote sind, ist strittig. Die StPO unterscheidet in Art.