3 TRECHSEL/LIEBER, Schweizerisches Strafgesetzbuch Praxiskommentar, 2008, Art. 179ter N 4 mit weiteren Hinweisen). Auch die Prüfung der weiteren, unter E. 4.1 hiervor dargestellten Voraussetzung der Verwertbarkeit von Privaten deliktisch erworbener Beweismittel spräche für die Unverwertbarkeit. Die Strafverfolgungsbehörden wären mangels Tatverdacht ebenfalls nicht zur Aufnahme berechtigt gewesen. Der Generalstaatsanwaltschaft ist indessen darin beizupflichten, dass dem Umstand, dass es sich vorliegend um einen Entlastungsbeweis handelt, besondere Aufmerksamkeit zu schenken ist.