Die Beschwerdeführerin wendet zu Recht ein, dass die Aufnahmen in einem Zeitpunkt erstellt worden sind, in welchem noch kein Strafverfahren hängig gewesen ist, die Aufnahmen somit nicht zur Abwendung eines Schuldspruchs dienen sollten. Auch die vom Beschuldigten vorgebrachte Absicht (vgl. oben E. 4.1) vermag bei Weitem nicht die Voraussetzungen dieses aussergesetzlichen Rechtfertigungsgrunds zu erfüllen (vgl. BGE 134 IV 216 sowie Urteil des Bundesgerichts 6B_305/2011 vom 12. Dezember 2011; vgl. auch