Selbst wenn davon ausgegangen würde, dass das Beweismittel deliktisch erworben worden wäre, würde dies die Verwertung nicht ausschliessen. Entgegen der Generalstaatsanwaltschaft kann sich der Beschuldigte zwar nach Ansicht der Beschwerdekammer nicht auf Wahrung berechtigter Interessen berufen. Die Beschwerdeführerin wendet zu Recht ein, dass die Aufnahmen in einem Zeitpunkt erstellt worden sind, in welchem noch kein Strafverfahren hängig gewesen ist, die Aufnahmen somit nicht zur Abwendung eines Schuldspruchs dienen sollten.