Für die Beschwerdekammer ist fraglich, ob diese Ausgangslage zur Beantwortung der Frage reicht, ob die Beschwerdeführerin Kenntnis von den Aufnahmen gehabt hat oder nicht. Anlässlich des Gesprächs vom 6. Juli 2007 waren auch die Eltern des Beschuldigten zugegen, welche noch nicht befragt worden sind. Auf eine abschliessende Klärung und in diesem Zusammenhang mögliche Rückweisung an die Vorinstanz kann indessen mit Blick auf E. 4.2 und den Ausgang des Beschwerdeverfahrens verzichtet werden. 4.2 Selbst wenn davon ausgegangen würde, dass das Beweismittel deliktisch erworben worden wäre, würde dies die Verwertung nicht ausschliessen.