Sie wisse nicht, wann die Bilder aufgenommen worden seien, ihr Ehemann habe sie oft aufgenommen. Dies während sie geschlafen habe, während sie nackt gewesen sei. Er nehme alles auf, teile ihr aber nicht mit, was er tue. Dass er sie auf dem Mobiltelefon aufgenommen habe, wisse sie erst jetzt. Er habe ihr diese Gespräche nicht vorgespielt bzw. vorgehalten (EV vom 14. Februar 2012, S. 10 Z. 318 ff.). Für die Beschwerdekammer ist fraglich, ob diese Ausgangslage zur Beantwortung der Frage reicht, ob die Beschwerdeführerin Kenntnis von den Aufnahmen gehabt hat oder nicht.