Seine Ehefrau habe Kenntnis von den Aufnahmen gehabt, was aus gewissen Aufnahmen sogar explizit hervorgehe („mach das Natel aus“). Mit Ausnahme der zwei letzten Aufnahmen habe er seine Ehefrau darauf hingewiesen, dass er das Mobiltelefon mitlaufen lasse (zum Ganzen Einvernahme [EV] vom 14. Februar 2012, S. 2 f. Z. 25-62). Die Beschwerdeführerin wendet dagegen ein, sie habe die fragliche CD über ihren Anwalt erhalten und erst dadurch Kenntnis vom Inhalt der Gespräche und von der Existenz der Bilder gekriegt (EV vom 14. Februar 2012, S. 9 Z. 284 ff., auch zum Folgenden). Sie wisse nicht, wann die Bilder aufgenommen worden seien, ihr Ehemann habe sie oft aufgenommen.