anderer Meinung das Bundesgericht in seinem Entscheid 1B_159/2007 vom 23. August 2007). Den Akten lässt sich entnehmen, dass der Beschuldigte die Aufnahmen nicht zwecks gerichtlicher Verwendung angefertigt haben will. Er macht in diesem Zusammenhang geltend, er habe sie für sich selber gemacht, weil seine Ehefrau oftmals die Sachen verdreht habe und er mit den Aufnahmen dann in der Lage gewesen sei, ihr den tatsächlichen Ablauf vorzuhalten. Seine Ehefrau habe Kenntnis von den Aufnahmen gehabt, was aus gewissen Aufnahmen sogar explizit hervorgehe („mach das Natel aus“).