141 Abs. 2 StPO für eine Verwertung spricht und diese nicht wegen schwerer Grundrechtsverstösse an sich auszuschliessen ist. Das Bundesgericht hat diese Rechtsprechung jüngst bestätigt (Urteil 1B_22/2012 vom 11. Mai 2012 E. 2.4.4). In der hier interessierenden Konstellation steht nicht von vornherein fest, ob das vom Beschuldigten eingereichte Beweismittel deliktisch erworben worden ist, stehen sich doch bereits hinsichtlich der Frage, ob die Beschwerdeführe-