4. 4.1 Die Problematik der Verwertung von Beweismitteln, die Private rechtswidrig beschafft haben, ist in der StPO nicht geregelt. Die Generalstaatsanwaltschaft hat die hierzu entwickelte Lehre und Rechtsprechung korrekt wiedergegeben, wonach von privater Seite deliktisch erlangte Beweismittel dann verwertbar sind, wenn sie auch von den Strafverfolgungsbehörden hätten erlangt werden können und (kumulativ) eine Abwägung der im Spiel stehenden Interessen ähnlich wie in Art. 141 Abs. 2 StPO für eine Verwertung spricht und diese nicht wegen schwerer Grundrechtsverstösse an sich auszuschliessen ist.