Gegen die Verfügung vom 23. Februar 2012 reichte B., amtlich vertreten durch Fürsprecher Y., Beschwerde ein. Darin beantragte sie die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Entfernung der am 27. Oktober 2011 von ihrem Ehemann zu den Akten gegebenen CD. Die Generalstaatsanwaltschaft schloss in ihrer Stellungnahme vom 28. März 2012 auf Abweisung der Beschwerde. A., verteidigt durch Fürsprecher X., schloss sich den Ausführungen der Generalstaatsanwaltschaft an (Eingabe vom 2. April 2012). Am 14. Mai 2012 machte die Privatklägerin von ihrem Replikrecht Gebrauch und hielt an ihren Anträgen fest. 2. [...]