selber gebe sie sich fehlerfrei. Mit der Vorlage der Aufnahmen nehme er lediglich seine berechtigten Interessen wahr. Mit Verfügung vom 23. Februar 2012 gab die Staatsanwaltschaft dem Verfahrensantrag keine Folge und beliess die eingereichte CD in den Untersuchungsakten. Ferner teilte sie den beiden Parteien mit, dass sie beabsichtige, das Verfahren mittels Ausstellen eines Strafbefehls abzuschliessen. Gegen die Verfügung vom 23. Februar 2012 reichte B., amtlich vertreten durch Fürsprecher Y., Beschwerde ein.