179bis f. StGB ein, begangen am 6. Juli 2007 und 28. April 2011, und konstituierte sich wiederum als Privatklägerin im Straf- wie im Zivilpunkt. Gleichentags beantragte sie, die als Beweismittel eingereichte CD sei aus den Strafakten zu entfernen, da sie rechtswidrig erlangt und mithin unverwertbar sei. Der Beschuldigte nahm dazu am 6. Februar 2012 Stellung und hielt fest, dass er in keine fremden Sphären eingedrungen sei. Er wolle die Aufnahme lediglich zur Wahrheitsfindung inter partes verwenden. Die Privatklägerin bezichtige ihn etlicher Vieraugendelikte; selber gebe sie sich fehlerfrei.