1 Untersuchung gegen A. Am 27. Oktober 2011 reichte A. eine CD mit einigen Bild- und Tondokumenten als Beweismittel ein. Auf dieser befinden sich u.a. aufgezeichnete Gespräche zwischen ihm bzw. seinen Eltern und der Beschwerdeführerin. Im Weiteren reichte er verschiedene Beilagen ein, darunter auch ein „Schmerztagebuch", in dem er tabellarisch seine Sicht der Ehe schildert. Daraufhin reichte die Beschwerdeführerin am 2. Dezember 2011 eine Strafanzeige wegen Abhörens und Aufnehmens fremder Gespräche nach Art. 179bis f. StGB