Regeste Die Frage, ob im Rahmen der eidgenössischen Strafprozessordnung Beweisverwertungsverbote auch in Bezug auf Entlastungsbeweise gelten, ist gestützt auf die vor Inkrafttreten der StPO überwiegend geltende Lehrmeinung zumindest in der Konstellation zu verneinen, in welchen gegen einen einzelnen Täter ermittelt wird. Der Gedanke, einen offensichtlich Unschuldigen zu verurteilen, weil entlastende Beweise nicht verwertet werden dürfen, ist unerträglicher als der Gedanke, einen offensichtlich Schuldigen mangels verwertbarer Beweise freizusprechen. Hier muss das Prinzip der materiellen Wahrheit vollständig durchschlagen.