{"Signatur": "BE_OG_008", "Spider": "BE_ZivilStraf", "Datum": "2012-06-18", "PDF": {"Datei": "BE_ZivilStraf/BE_OG_008_BK-2012-62_2012-06-18.pdf", "URL": "https://www.zsg-entscheide.apps.be.ch/tribunapublikation/tribunavtplus/ServletDownload/BK_2012_62_323719a1159f182ebd8af5cfa97b333ff61114ecd421be6d2c393d33132eb663dc9daec69bda9215d03ee54d8043e778177de87d0fa3128bd69cdb0b00969dbc185cec500031ceff49466d77454a4deebb1ba6edf2ac96ac4d5deb57c7973084?path=323719a1159f182ebd8af5cfa97b333ff61114ecd421be6d2c393d33132eb663dc9daec69bda9215d03ee54d8043e778177de87d0fa3128bd69cdb0b00969dbc185cec500031ceff49466d77454a4deebb1ba6edf2ac96ac4d5deb57c7973084&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=BK_2012_62", "Checksum": "0fd2b011230315fb35a7fda34068c56b"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BK 2012 62"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "it"], "Text": "Bern Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen 18.06.2012 BK 2012 62"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Berne Cour suprême Chambre de recours pénale 18.06.2012 BK 2012 62"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bern Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Berne Cour suprême Chambre de recours pénale"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Berna  Beschwerdekammer in Strafsachen"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Beschwerdekammer in Strafsachen  des Obergerichts des Kantons Bern"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verwertbarkeit von Entlastungsbeweisen (Leitentscheid) | Andere Verfügungen StA, Polizei (393-a)"}], "ScrapyJob": "446973/22/2112", "Zeit UTC": "04.12.2025 08:46:37", "Checksum": "4bb1922908103eb918c0a5a964993236", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bern Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen 18.06.2012 BK 2012 62\nRegeste:\nVerwertbarkeit von Entlastungsbeweisen (Leitentscheid) | Andere Verfügungen StA, Polizei (393-a)\n\nBK 2012 62\n\nBeschluss der Beschwerdekammer in Strafsachen\nOberrichterin Schnell (Präsidentin), Oberrichter Stucki, Oberrichter Aebi\nGerichtsschreiberin Beldi\n\nvom 18. Juni 2012\n\nin der Strafsache gegen\n\nA.\nverteidigt durch Rechtsanwalt X.\nBeschuldigter\n\nB.\nvertreten durch Rechtsanwalt Y.\nStraf- und Zivilklägerin / Beschwerdeführerin\n\nwegen einfacher Körperverletzung, unbefugten Aufnehmen von Gesprächen etc. / Aus-den-\nAkten-Weisen einer CD\n\nRegeste\nDie Frage, ob im Rahmen der eidgenössischen Strafprozessordnung Beweisverwertungsverbote auch in Bezug auf Entlastungsbeweise gelten, ist gestützt auf die vor Inkrafttreten\nder StPO überwiegend geltende Lehrmeinung zumindest in der Konstellation zu verneinen,\nin welchen gegen einen einzelnen Täter ermittelt wird. Der Gedanke, einen offensichtlich\nUnschuldigen zu verurteilen, weil entlastende Beweise nicht verwertet werden dürfen, ist\nunerträglicher als der Gedanke, einen offensichtlich Schuldigen mangels verwertbarer Beweise freizusprechen. Hier muss das Prinzip der materiellen Wahrheit vollständig durchschlagen.\n\nAuszug aus den Erwägungen:\n[...]\n1. B. reichte am 7. Mai 2011 gegen ihren Ehemann, A., Strafanzeige wegen\nKörperverletzung, Tätlichkeit, Drohung und Nötigung ein und konstituierte sich als\nPrivatklägerin. Sie machte zusammengefasst geltend, dass ihr Ehemann nach der Heirat\nein unkontrolliertes und aggressives Verhalten an den Tag gelegt habe. Neben den\nständigen verbalen Angriffen und Drohungen sei sie auch regelmässig Opfer\nkörperlicher Gewalt gewesen. Daneben sei sie gezwungen worden, einen Ehevertrag zu\nunterzeichnen. Aufgrund dieser Anzeige eröffnete die Staatsanwaltschaft eine\n\n1\nUntersuchung gegen A. Am 27. Oktober 2011 reichte A. eine CD mit einigen Bild- und\nTondokumenten als Beweismittel ein. Auf dieser befinden sich u.a. aufgezeichnete\nGespräche zwischen ihm bzw. seinen Eltern und der Beschwerdeführerin. Im Weiteren\nreichte er verschiedene Beilagen ein, darunter auch ein „Schmerztagebuch\", in dem er\ntabellarisch seine Sicht der Ehe schildert. Daraufhin reichte die Beschwerdeführerin am\n2. Dezember 2011 eine Strafanzeige wegen Abhörens und Aufnehmens fremder\nGespräche nach Art. 179bis f. StGB ein, begangen am 6. Juli 2007 und 28. April 2011,\nund konstituierte sich wiederum als Privatklägerin im Straf- wie im Zivilpunkt.\nGleichentags beantragte sie, die als Beweismittel eingereichte CD sei aus den\nStrafakten zu entfernen, da sie rechtswidrig erlangt und mithin unverwertbar sei. Der\nBeschuldigte nahm dazu am 6. Februar 2012 Stellung und hielt fest, dass er in keine\nfremden Sphären eingedrungen sei. Er wolle die Aufnahme lediglich zur\nWahrheitsfindung inter partes verwenden. Die Privatklägerin bezichtige ihn etlicher\nVieraugendelikte; selber gebe sie sich fehlerfrei. Mit der Vorlage der Aufnahmen nehme\ner lediglich seine berechtigten Interessen wahr. Mit Verfügung vom 23. Februar 2012\ngab die Staatsanwaltschaft dem Verfahrensantrag keine Folge und beliess die\neingereichte CD in den Untersuchungsakten. Ferner teilte sie den beiden Parteien mit,\ndass sie beabsichtige, das Verfahren mittels Ausstellen eines Strafbefehls abzuschliessen. Gegen die Verfügung vom 23. Februar 2012 reichte B., amtlich vertreten durch\nFürsprecher Y., Beschwerde ein. Darin beantragte sie die Aufhebung der angefochtenen\nVerfügung und die Entfernung der am 27. Oktober 2011 von ihrem Ehemann zu den\nAkten gegebenen CD. Die Generalstaatsanwaltschaft schloss in ihrer Stellungnahme\nvom 28. März 2012 auf Abweisung der Beschwerde. A., verteidigt durch Fürsprecher X.,\nschloss sich den Ausführungen der Generalstaatsanwaltschaft an (Eingabe vom 2. April\n2012). Am 14. Mai 2012 machte die Privatklägerin von ihrem Replikrecht Gebrauch und\nhielt an ihren Anträgen fest.\n\n2. [...]\n\n3. Umstritten ist, ob das vom Ehemann eingereichte Beweismittel im gegen ihn wegen\nhäuslicher Gewalt erhobenen Strafverfahren berücksichtigt werden darf oder nicht. Vorweg ist festzuhalten, dass sich die Frage auf die CD bzw. auf den gesamten Inhalt und\nnicht beschränkt auf einzelne Gespräche bezieht.\n[...]\n\n4.\n4.1 Die Problematik der Verwertung von Beweismitteln, die Private rechtswidrig beschafft\nhaben, ist in der StPO nicht geregelt. Die Generalstaatsanwaltschaft hat die hierzu entwickelte Lehre und Rechtsprechung korrekt wiedergegeben, wonach von privater Seite\ndeliktisch erlangte Beweismittel dann verwertbar sind, wenn sie auch von den Strafverfolgungsbehörden hätten erlangt werden können und (kumulativ) eine Abwägung der im\nSpiel stehenden Interessen ähnlich wie in Art. 141 Abs. 2 StPO für eine Verwertung\nspricht und diese nicht wegen schwerer Grundrechtsverstösse an sich auszuschliessen\nist. Das Bundesgericht hat diese Rechtsprechung jüngst bestätigt (Urteil 1B_22/2012\nvom 11. Mai 2012 E. 2.4.4). In der hier interessierenden Konstellation steht nicht von\nvornherein fest, ob das vom Beschuldigten eingereichte Beweismittel deliktisch erworben worden ist, stehen sich doch bereits hinsichtlich der Frage, ob die Beschwerdeführe-\n\n"}