Dieser Aufwand ist auch in Anbetracht des Anfahrtsweges angemessen. Zudem bestehen keine Anhaltpunkte dafür, dass in der entsprechenden Kostennote auch Aufwendungen enthalten sind, welche die Besprechung und Vorbereitung der Strafklage gegen den Privatkläger betreffen würden, wie dies der Privatkläger geltend macht. Die Beschwerde wird gutgeheissen und der Privatkläger wird verpflichtet, der Beschuldigten für ihre Verteidigerkosten eine Entschädigung von Fr. 3'035.35 (inkl. Auslagen und MWST) auszurichten. [...] 5