Bei der Entschädigung des Privatklägers durch die beschuldigte Person kommt es auch nicht auf dieses Erfordernis an. Zu prüfen bleibt, ob der Stundenaufwand angemessen und die Aufwendungen im Zusammenhang mit der Verteidigung bei den fraglichen Antragsdelikten bzw. zur Abwehr der Begehren der Privatklägerschaft entstanden sind (SCHMID, a.a.O., Art. 432 N 4 und N 7). Für die Verhandlung/Einvernahme in Thun werden insgesamt 7 Stunden geltend gemacht. Im Vorfeld dazu, werden insgesamt 3.25 Stunden in Rechnung gestellt. Dieser Aufwand ist auch in Anbetracht des Anfahrtsweges angemessen.