Anders als bei der Entschädigungspflicht durch den Staat gemäss Art. 429 StPO kommt es also nicht darauf an, ob der Beistand angesichts der tatsächlichen oder rechtlichen Komplexität notwendig war, weshalb der Vertreter der Privatklägerschaft aus dem Verweis auf die Botschaft zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts zu dieser Bestimmung nichts für sich ableiten kann. Bei der Entschädigung des Privatklägers durch die beschuldigte Person kommt es auch nicht auf dieses Erfordernis an.