432 Abs. 2 StPO die Beschuldigte für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte zu entschädigen hat. Diese Aufwendungen betreffen vorab die Verteidigerkosten, wobei primär an den Stundenaufwand anzuknüpfen ist (vgl. SCHMID, a.a.O., Art. 432 N 4 und N 7). Anders als bei der Entschädigungspflicht durch den Staat gemäss Art.