Wie aus der Botschaft zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts im Zusammenhang mit der gleich geregelten Kostenfolge hervorgeht, kann davon abgewichen werden, wenn die Sachlage dies rechtfertigt. Zurückhaltung kann gegenüber Opfern angezeigt sein (Bundesblatt 2006 Nr. 5 vom 7. Februar 2006 S.1327). Im vorliegenden Fall handelt es sich weitgehend um eine zivilrechtliche Angelegenheit. Der Privatkläger ist kein Opfer. Zurückhaltung ist nicht angezeigt, weshalb der Privatkläger gemäss Art. 432 Abs. 2 StPO die Beschuldigte für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte zu entschädigen hat.