4 8. Ob der Privatkläger das Verfahren fahrlässig oder mutwillig veranlasst hat, ist damit ohne Belang. Voraussetzung zur Entschädigungspflicht der Privatklägerschaft ist einzig, dass – wie im vorliegenden Fall – die beschuldigte Person im Verfahren um Antragsdelikte obsiegt. Zwar handelt es sich bei Art. 432 Abs. 2 StPO um eine Kann-Vorschrift. Wie aus der Botschaft zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts im Zusammenhang mit der gleich geregelten Kostenfolge hervorgeht, kann davon abgewichen werden, wenn die Sachlage dies rechtfertigt.