Damit ergeben sich weder aus der Entstehungsgeschichte der Norm noch aus ihrem Zweck oder aus dem Zusammenhang mit anderen Vorschriften Hinweise, dass sich die Einschränkung der Entschädigungspflicht auf mutwilliges oder grob fahrlässiges Verhalten auch auf den Privatkläger bezieht und es sich bei Art. 432 Abs. 2 StPO um ein redaktionelles Versehen handelt.