Der Antragsteller stellt zwar den Antrag und bringt damit das Verfahren in Gang, er überlasst die Strafverfolgung aber gänzlich dem Staat und beteiligt sich nicht weiter am Strafverfahren, während dem Privatkläger verschiedene Verfahrensrechte zustehen und er Einfluss auf die Verfahrensgestaltung nehmen kann. Ausgehend davon ist es folgerichtig, dass beim Privatkläger – entsprechend dem ursprünglichen Willen des Gesetzgebers (mehr Parteirechte, aber im Gegenzug vermehrte Kostenpflichten) – anders als beim blossen Antragsteller, die Kosten- und Entschädigungsregelung ohne das Erfordernis von Mutwillen oder Grobfahrlässigkeit beibehalten wurde.