Dass der Antragsteller und der Privatkläger bezüglich Kos- ten- und Entschädigungsrisiko nicht gleich behandelt werden, folgt auch aus ihrer jeweiligen Stellung im Verfahren. Der Antragsteller stellt zwar den Antrag und bringt damit das Verfahren in Gang, er überlasst die Strafverfolgung aber gänzlich dem Staat und beteiligt sich nicht weiter am Strafverfahren, während dem Privatkläger verschiedene Verfahrensrechte zustehen und er Einfluss auf die Verfahrensgestaltung nehmen kann.