432 Abs. 2 StPO geht es hingegen um ihre Funktion als Strafkläger, wobei eine Entschädigungspflicht aber nur in Betracht kommt, wenn Antragsdelikte Gegenstand des Verfahrens sind. Art. 432 Abs. 1 wird durch Abs. 2 nicht überflüssig, sondern ergänzt (vgl. auch SCHMID, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, Zürich 2009, Art. 432 N 7). Dass der Antragsteller und der Privatkläger bezüglich Kos- ten- und Entschädigungsrisiko nicht gleich behandelt werden, folgt auch aus ihrer jeweiligen Stellung im Verfahren.