Die beiden Absätze regeln unterschiedliche Fälle. Art. 432 Abs. 1 StPO regelt die Entschädigung für die durch die Anträge zum Zivilpunkt verursachten Aufwendungen, wobei es nicht darauf ankommt, ob Offizial- oder Antragsdelikte Gegenstand des Verfahrens bilden. Geregelt wird also die Entschädigungspflicht der Privatklägerschaft in ihrer Stellung als Zivilkläger. In Art. 432 Abs. 2 StPO geht es hingegen um ihre Funktion als Strafkläger, wobei eine Entschädigungspflicht aber nur in Betracht kommt, wenn Antragsdelikte Gegenstand des Verfahrens sind.