7.3 Anderes ergibt sich auch nicht aus der Gesetzessystematik. Die Argumentation der Vertretung des Privatklägers, wonach der Privatklägerschaft ohne diese Beschränkung bei einer Einstellung des Verfahrens oder einem Freispruch der beschuldigten Person stets gestützt auf Art. 432 Abs. 2 StPO eine Entschädigungspflicht auferlegt werden könnte und dadurch Art. 432 Abs. 1 StPO überflüssig wäre, ist nicht zutreffend. Die beiden Absätze regeln unterschiedliche Fälle.