Die Kostenpflicht des Strafantragstellers ist damit nachträglich aufgrund der Streichung von Art. 118 Abs. 3 E StPO in die StPO eingeführt worden. In diesem Zusammenhang erfolgte auch zum ersten Mal die Beschränkung auf mutwilliges und grobfahrlässiges Verhalten. Die Entstehungsgeschichte zeigt damit, dass diese Beschränkung nur für den Strafantragsteller und nicht für den Privatkläger gemeint ist.