Erst im Rahmen der parlamentarischen Beratungen wurden Art. 440 E StPO und Art. 434 E StPO schliesslich in die heute geltende Form geändert. Wie aus den Beratungen in den Räten hervorgeht, ist die Anpassung auf die Streichung von Art. 118 Abs. 3 E StPO zurückzuführen. Art. 118 Abs. 3 E StPO lautete wie folgt: Wird auf die Strafklage verzichtet, so gilt dies als Rückzug eines allfälligen Strafantrags. Im Rahmen der parlamentarischen Beratungen votierte Ständerat Dick Marty für die Kommission „.... il n'est pas juste que le fait de ne pas se constituer partie civile au procès entraîne automatiquement le retrait de la plainte.