Dies ergibt auch Sinn, da in diesen Fällen das Strafverfolgungsinteresse des Staates fehlt und nicht behördliche Verfahrenshandlungen im Vordergrund stehen. Es ist nicht ersichtlich, warum der Staat diese Kosten- bzw. Entschädigungspflicht weiter beschränken sollte, stand doch sogar eine allgemeine Kostenpflicht im Raum.