beachten sei, dass die Anträge der Privatklägerschaft mit ihrer Annahme und ihrer Umsetzung im Verfahren in behördliche Verfahrenshandlungen umgewandelt werden und grundsätzlich der Staat für solche Handlungen verantwortlich sei. Der Staat beschränkt gemäss Entwurf die Kostenpflicht auf die Verfahrenskosten, die mit den Anträgen zum Zivilpunkt verbunden sind sowie auf die Verfahren zu Antragsdelikten (Bundesblatt 2006 Nr. 5 vom 7. Februar 2006 S.1327). Dies ergibt auch Sinn, da in diesen Fällen das Strafverfolgungsinteresse des Staates fehlt und nicht behördliche Verfahrenshandlungen im Vordergrund stehen.