Auch daraus ergeben sich keine Anhaltspunkte für eine Beschränkung der Entschädigungspflicht des Privatklägers auf mutwilliges oder grobfahrlässiges Verhalten. Vielmehr ist auch daraus die im Entwurf verfolgte Grundtendenz, die Verfahrensrechte der Privatklägerschaft auszudehnen, ihr aber andererseits vermehrt Kostenpflichten aufzuerlegen, erkennbar, wie dies die Botschaft zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts im Zusammenhang mit der Kostenpflicht der Privatklägerschaft gemäss Art. 434 E StPO (heute Art. 427 StOP) explizit festhält (Bundesblatt 2006 Nr. 5 vom 7. Februar 2006 S.1327). Zwar wurde letztlich auf eine allgemeine Kostenpflicht des Privatklägers verzichtet, da zu