Nun ist es grundsätzlich Sache des Staates, im Zusammenhang mit solchen Handlungen eine Entschädigung und eine Genugtuung zu gewähren. Aus diesem Grund beschränkt der Entwurf die Entschädigungspflicht der Privatklägerschaft auf die Aufwendungen, die durch die Anträge zum Zivilpunkt verursacht wurden, und er ermöglicht es dem Gericht, die Privatklägerschaft zur Entschädigung der beschuldigten Person im Falle eines Antragsdeliktes zu verpflichten, sofern diese im Schuldpunkt obsiegt. Diese Lösung steht in Einklang mit der Kostenregelung nach Artikel 433.