2 Es stellt sich die Frage, ob die Privatklägerschaft dazu angehalten werden muss, die beschuldigte Person zu entschädigen, die obsiegt hat. Eine solche Pflicht wäre sicher denkbar, zumindest in den Fällen, in denen ihre Verfahrensanträge bei der beschuldigten Person Aufwendungen oder einen wirtschaftlichen Schaden verursacht haben. Wegen ihrer Umsetzung im Verfahren sind diese Anträge den Handlungen der Behörde gleichzustellen. Nun ist es grundsätzlich Sache des Staates, im Zusammenhang mit solchen Handlungen eine Entschädigung und eine Genugtuung zu gewähren.