Damit enthielt der Entwurf zur Strafprozessordnung in Art. 440, welcher in der StPO zu Art. 432 StPO wurde, zunächst nur eine Entschädigungspflicht des Privatklägers gegenüber der beschuldigten Person. Das Erfordernis des mutwilligen oder grob fahrlässigen Verhaltens fehlte. Die Botschaft zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts vom 21. Dezember 2005 führt im Zusammenhang mit dieser Regelung Folgendes aus (Bundesblatt 2006 Nr. 5 vom 7. Februar 2006 S.1331):