7.2 Der Entwurf zur Schweizerischen Strafprozessordnung regelte die Entschädigungspflicht des Privatklägers in Art. 440 E StPO folgendermassen (Bundesblatt 2006 Nr. 5 vom 7. Februar 2006 S. 1524): Abs. 1: Die obsiegende beschuldigte Person hat gegenüber der Privatklägerschaft Anspruch auf angemessene Entschädigung für die durch die Anträge zum Zivilpunkt verursachten Aufwendungen. Abs. 2: Obsiegt die beschuldigte Person bei Antragsdelikten im Schuldpunkt, so kann die Privatklägerschaft verpflichtet werden, der beschuldigten Person auf deren Begehren die Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte zu ersetzen