Die deutsche Fassung existierte zuerst. Dass der Übersetzung ins Französische nochmals eine intensive Auseinandersetzung vorausgegangen ist, welche zu der anderslautenden Formulierung geführt hat, wird von der Generalstaatsanwaltschaft nicht geltend gemacht und ergibt sich, wie die nachfolgenden Ausführungen zeigen, auch nicht aus den Materialien. Dies lässt darauf schliessen, dass die deutsche Fassung nicht präzis übersetzt worden ist. Der deutsche Text ist deshalb die Quelle, an der es sich zu orientieren gilt.