Die Einschränkung der Entschädigungspflicht auf mutwilliges und grob fahrlässiges Verhalten bezieht sich damit gemäss Gesetzeswortlaut klar nur auf die antragstellende Person (vgl. auch RIEDO/FIOLKA/NIGGLI, Strafprozessrecht sowie Rechtshilfe in Strafsachen, Basel 2011, S. 486 N 3110 sowie BÄNZI- GER/BURKHARD/HAENNI, Der Strafprozess im Kanton Bern, Bern 2010, Art. 432 N 1037). Gleiches gilt im Übrigen auch im Zusammenhang mit der Kostenpflicht gemäss Art. 427 Abs. 2 StPO. Die anderslautende französische Fassung ändert daran nichts. Die deutsche Fassung existierte zuerst.